Satzung
Gesellschaft für Meeresaquaristik Ulm e.V.
(1) Der Verein führt den Namen:
„Gesellschaft für Meeresaquaristik Ulm e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Ulm.
(3) Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts eingetragen und trägt den Zusatz „e.V.“.
(1) Der Verein ist ein Idealverein. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung von Natur- und Umweltschutz, Tierschutz, Forschung und Bildung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(2) Der Verein hat sich zur Aufgabe gestellt, sich für den Natur- und Umweltschutz einzusetzen und durch seine Vereinsarbeit zu einem besseren Verständnis der Bevölkerung für den Natur- und Umweltschutz beizutragen; das Interesse der Bevölkerung an der Vivaristik zu wecken, zu fördern und zu unterstützen, um damit die Erkenntnis der Verantwortung der Menschheit zu verbreiten, die Natur in der Vielfältigkeit ihrer Erscheinungsformen zu erhalten; die allgemein naturkundlichen, besonders die aquaristischen und ichthyologischen Kenntnisse seiner Mitglieder zu vervollständigen und zu verbreiten; durch Zusammenschluss interessierter Personen die Pflege, Zucht und wissenschaftliche Erforschung auf dem Gebiet der Aquarienkunde zu fördern und zu wahren.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
(1) Die Mitgliedschaft können natürliche und juristische Personen erwerben.
Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen oder in Textform (§ 126b BGB) gestellten Antrag voraus. Der Antrag muss den vollständigen Namen, die Anschrift sowie eine gültige E‑Mail-Adresse enthalten.
Die Satzung wird durch Unterschrift unter den Aufnahmeantrag oder Absendung des Online-Aufnahmeantrages anerkannt.
(2) Auf Antrag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder wählen, die von der Beitragszahlung freigestellt sind.
(3) Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung wird dem Antragstellenden schriftlich oder elektronisch mitgeteilt.
(4) Ein elektronischer Antrag ist rechtswirksam, wenn die Identität des Antragstellenden eindeutig festgestellt werden kann. Dies kann insbesondere erfolgen durch:
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) Durch Austritt
Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich. Der Austritt muss in Textform (§ 126b BGB), insbesondere per E‑Mail, gegenüber einem Mitglied des Vorstandes erklärt werden. Durch den Austritt aus dem Verein wird das Mitglied jedoch nicht von der Zahlung des Mitgliederbeitrages für das volle laufende Geschäftsjahr entbunden.
b) Durch Kündigung wegen Beitragsrückstand
Kommt das Mitglied mit seiner Beitragszahlung mit mehr als einem halben Jahr in Verzug, so kann der Vorstand unter Androhung der Kündigung eine angemessene Nachfrist zur Beitragszahlung setzen und nach erfolglosem Fristablauf die fristlose Kündigung der Mitgliedschaft in Textform (§ 126b BGB) aussprechen. Dessen ungeachtet ist der volle Mitgliederbeitrag für das laufende Geschäftsjahr zu entrichten.
c) Durch Ausschluss
Der Ausschluss kann vom Vorstand ausgesprochen werden, wenn das Mitglied gegen die Satzung verstoßen hat oder das Ansehen des Vereins schädigt. Der Ausschluss hat schriftlich zu erfolgen und ist zu begründen und mit dem Hinweis auf die Möglichkeit des Einspruches zu versehen. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied ein Einspruchsrecht zu.
Der Einspruch ist innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Mitteilung über den Ausschluss schriftlich per Einschreiben oder Empfangsbestätigung dem 1. Vorsitzenden zuzustellen.
Über den Einspruch entscheidet endgültig die Mitgliederversammlung.
Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung bis zur endgültigen Entscheidung der Mitgliederversammlung.
Mitglieder, die aufgrund des Ausschlusses aus dem Verein ausscheiden, haben keinerlei Ansprüche auf Rückerstattung nicht verbrauchter Beiträge.
d) Durch Tod
Mit dem Tod eines Mitglieds erlischt die Mitgliedschaft automatisch. Bereits entrichtete Beiträge werden nicht erstattet.
Die Organe des Vereins sind:
(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Kassierer
d) dem Schriftführer
Der Vorstand kann durch Beisitzer für besondere Aufgaben (z. B. Öffentlichkeitsarbeit, Technik, Veranstaltungen) erweitert werden.
(2) Es können daneben von der Mitgliederversammlung Ausschüsse gewählt werden, die dem Vorstand nicht angehören und nach Weisung des Vorstandes genau umrissenen Vereinsaufgaben wahrnehmen. Für besondere Aufgaben kann der Vorstand einen Ausschuss berufen.
(3) Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Kassierer, der Schriftführer und zwei Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gewählt.
Sie üben nach Ablauf der Amtszeit ihr Amt weiter aus, bis Neuwahlen erfolgt sind.
(4) Vorstandsmitglieder und für den Verein tätige Mitglieder haften gegenüber dem Verein nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(1) Vertretung
Jedes Mitglied des Vorstandes ist einzeln befugt den Verein im Rechtsverkehr zu vertreten.
(2) Geschäftsführung
Die Beschlussfassung des Vorstandes erfolgt gemäß den Bestimmungen des §9 (4).
(1) Der Vorstand erledigt alle Aufgaben des Vereins, soweit diese nicht in die ausdrückliche Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen.
Der Vorstand ist an Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden, soweit diese Satzung nicht eine ausschließliche Zuständigkeit des Vorstandes vorschreibt.
(2) Die Aufgabenverteilung im Vorstand bleibt einer gesonderten Geschäftsverteilung vorbehalten, die durch den Vorstand beschlossen wird.
(3) Der Vorstand ist für die ordnungsgemäße Verwaltung des Vereinsvermögens, die Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlungen sowie die Umsetzung der Vereinsziele verantwortlich.
(1) Vorstandssitzungen finden nach Bedarf und in Absprache statt. Die Einberufung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung sowie Beginn und Tagungsort.
Eine Vorstandssitzung ist unverzüglich einzuberufen, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder es schriftlich verlangt.
(2) Das Erscheinen ist für alle Vorstandsmitglieder Pflicht. Ein am Erscheinen gehindertes Vorstandsmitglied hat vor Beginn der Sitzung dem 1. Vorsitzenden den Grund seiner Verhinderung mitzuteilen.
(3) Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen, welches vom Schriftführer oder im Falle seiner Verhinderung durch den vom Vorstand im Einzelfall bestimmten weiteren bei der Sitzung anwesend Mitglied zu unterzeichnen ist.
(4) Hinsichtlich der Beschlussfassung und –fähigkeit gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 28, 32, 34 BGB).
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
(5) In eiligen Angelegenheiten kann der Vorstand ohne eine Vorstandssitzung im schriftlichen Beschlussverfahren Beschlüsse fassen. Ein solcher Beschluss ist wirksam, wenn alle stimmberechtigten Vorstandsmitglieder schriftlich zugestimmt haben.
(1) Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, bestimmt der Vorstand ein Vereinsmitglied, das das Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch wahrnimmt. Die kommissarische Besetzung ist in der nächsten Vorstandssitzung zu bestätigen.
(2) Beabsichtigt der 1. Vorsitzende, vorzeitig aus seinem Amt zu scheiden, so hat er vorher unter Einhaltung der Formvorschriften eine Mitgliederversammlung zum Zwecke der Wahl eines neuen 1. Vorsitzenden einzuberufen. Er kann die Ladungsfrist auf 8 Tage abkürzen.
(3) Ist der 1. Vorsitzende an der Einberufung verhindert oder scheidet er ohne Einberufung aus, übernimmt der 2. Vorsitzende die Einberufung der Mitgliederversammlung. Ist auch dieser verhindert, bestimmt der Vorstand ein Vorstandsmitglied oder ein Vereinsmitglied, das die Einberufung vornimmt.
(4) Bis zur Neuwahl führt der Vorstand die laufenden Geschäfte weiter. Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung oder mit langfristigen finanziellen Verpflichtungen dürfen in dieser Zeit nicht getroffen werden.
(1) Die Mitgliederversammlung kann dem Vorstand insgesamt das Vertrauen entziehen. Der Misstrauensantrag kann von jedem stimmberechtigten Mitglied gestellt werden und ist zunächst mündlich zu begründen.
(2) Der Beschluss über den Vertrauensentzug bedarf der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Der Antragsteller hat die schriftliche Begründung spätestens acht Tage nach der Versammlung beim Vorstand einzureichen.
(3) Nach Eingang der schriftlichen Begründung, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach dem Vertrauensentzug, ist unverzüglich eine Mitgliederversammlung zur Neuwahl des Vorstands einzuberufen. Ist der 1. Vorsitzende selbst betroffen oder verhindert, übernimmt der 2. Vorsitzende die Einberufung. Ist auch dieser verhindert, bestimmt die Mitgliederversammlung ein Mitglied, das die Einberufung vornimmt.
(4) Bis zur Neuwahl führt der bisherige Vorstand die laufenden Geschäfte weiter. Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung oder mit langfristigen finanziellen Verpflichtungen dürfen in dieser Zeit nicht getroffen werden.
(1) Mitgliederversammlungen werden schriftlich oder in Textform (§ 126b BGB) vom 1. Vorsitzenden einberufen. Ort der Zusammenkunft ist am Sitz des Vereins. Der genaue Termin und der genaue Ort der Zusammenkunft mit Tagesordnung werden mindestens 2 Wochen zuvor schriftlich bekanntgegeben. Der 1. Vorsitzende kann in Eil- oder Notfällen die Ladungsfrist auf 1 Woche abkürzen. Er hat die Gründe für die Abkürzung der Ladungsfrist mit der Einladung bekanntzugeben.
(2) Im 1. Quartal eines jeden Jahres hat eine Mitgliederversammlung stattzufinden. Sofern ordentliche Neuwahlen durchgeführt werden müssen, haben sie in dieser Mitgliederversammlung zu erfolgen.
(3) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Es muss die gefassten Beschlüsse, Wahlergebnisse sowie wesentliche Abläufe der Versammlung enthalten. Das Protokoll wird von der Versammlungsleitung und der Protokollführung unterzeichnet. Es kann in elektronischer Form erstellt und archiviert werden.
(4) Der Vorstand hat eine Mitgliederversammlung innerhalb von 8 Tagen unter Einhaltung der Ladungsfrist von 2 Wochen einzuberufen, wenn 25 % der wahlberechtigten Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe des Grundes verlangen.
(5) Elektronische Übermittlung von Vereinsinformationen
Einladungen zu Mitgliederversammlungen, Protokolle, Mitteilungen des Vorstands sowie sonstige vereinsrelevante Informationen können den Mitgliedern wahlweise per E‑Mail oder über andere geeignete elektronische Kommunikationswege übermittelt werden.
(6) Gleichstellung mit der Schriftform
Die elektronische Übermittlung gilt der schriftlichen Form gleich, sofern nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
(7) Hinterlegung der elektronischen Kontaktdaten
Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein eine gültige E‑Mail‑Adresse oder einen anderen elektronischen Kontaktweg mitzuteilen und Änderungen unverzüglich bekanntzugeben.
(8) Zugangsnachweis
Eine elektronische Nachricht gilt als zugegangen, wenn sie an die vom Mitglied zuletzt mitgeteilte elektronische Adresse versendet wurde und keine Unzustellbarkeitsmeldung erfolgt.
(1) Form der Durchführung
Mitgliederversammlungen können als Präsenzveranstaltungen, als Onlineveranstaltungen oder als Hybridveranstaltungen durchgeführt werden. Die Entscheidung über die Form trifft die Vorstandschaft.
(2) Gleichstellung der Online-Teilnahme
Die Teilnahme an einer Online- oder Hybridveranstaltung gilt der persönlichen Anwesenheit gleich. Online teilnehmende Mitglieder besitzen dieselben Rede‑, Antrags‑ und Stimmrechte wie anwesende Mitglieder.
(3) Elektronische Abstimmungen
Abstimmungen und Wahlen dürfen in Online- oder Hybridversammlungen elektronisch durchgeführt werden. Elektronische Stimmabgaben sind der schriftlichen oder mündlichen Stimmabgabe gleichgestellt.
(4) Technische Voraussetzungen
Der Verein stellt sicher, dass für Online-Teilnehmer eine angemessene technische Teilnahme- und Abstimmungsmöglichkeit besteht. Mitglieder sind selbst für ihre technischen Voraussetzungen verantwortlich.
(5) Zugangsdaten und Sicherheit
Zugangsdaten zu Online- oder Hybridversammlungen dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Der Vorstand kann geeignete Maßnahmen zur Sicherstellung der Identität der teilnehmenden Mitglieder festlegen.
(6) Protokollierung
Für Online- und Hybridversammlungen gelten die gleichen Protokollierungs- und Dokumentationspflichten wie für Präsenzversammlungen.
(1) Der 1. Vorsitzende führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung. Ist dieser verhindert, übernimmt der 2. Vorsitzende den Vorsitz.
(2) Der Schriftführer führt Protokoll. § 9 Abs. 3 gilt entsprechend. Ist dieser verhindert, bestimmt die Mitgliederversammlung zu Beginn der Sitzung einen Protokollführer.
(1) Anträge der Mitglieder zur Mitgliederversammlung sind schriftlich oder per E‑Mail (Textform gemäß § 126b BGB) spätestens sieben Tage vor dem Versammlungstermin beim 1. Vorsitzenden einzureichen.
(2) Über die Aufnahme von nachträglich eingegangenen Anträgen in die Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung zu Beginn der Sitzung. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen.
In die ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen:
(1) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig und entscheidet – mit Ausnahme von Satzungsänderungen – mit einfacher Stimmenmehrheit.
(2) Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Diese Bestimmung ist unabänderlich.
(3) Die Teilnahme an der Mitgliederversammlung kann sowohl in Präsenz als auch online erfolgen. Online teilnehmende Mitglieder müssen während der gesamten Versammlung mit durchgehender Bild‑ und Tonübertragung zugeschaltet sein, um ihr Stimmrecht ausüben zu können. Ohne aktivierte Videoübertragung besteht kein Stimmrecht.
(4) Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handzeichen. Bei online teilnehmenden Mitgliedern gilt das sichtbare Heben der Hand in der Videoübertragung als Stimmabgabe.
(5) Der Verein kann für Abstimmungen und Wahlen geeignete elektronische Abstimmungsverfahren einsetzen. Elektronische Verfahren stehen der offenen oder schriftlichen Abstimmung gleich, sofern die Identität der abstimmenden Person zweifelsfrei feststellbar ist und das Verfahren die Grundsätze der Transparenz, Stimmgleichheit und Nachvollziehbarkeit gewährleistet.
(6) Wahlen erfolgen durch schriftliche Abstimmung, sofern mehrere Wahlvorschläge für ein Amt vorliegen oder wenn ein stimmberechtigtes Mitglied dies verlangt. Bei Online‑Teilnahme kann die schriftliche Stimmabgabe durch ein elektronisches Wahlverfahren ersetzt werden, das die Geheimhaltung der Stimmabgabe sicherstellt.
(7) Stimmberechtigt sind alle volljährigen Mitglieder, deren endgültige Mitgliedschaft durch den Vorstand beschlossen wurde.
(1) Die Mitgliederversammlung wählt im Turnus der Vorstandschaftswahl zwei Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen.
(2) Die Kassenprüfer prüfen vor der Mitgliederversammlung im ersten Quartal des Jahres die ordnungsgemäße Kassenführung des abgelaufenen Geschäftsjahres. Über das Ergebnis ist ein schriftliches Prüfprotokoll zu erstellen und der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Kassenprüfer geben eine Empfehlung zur Entlastung des Vorstands ab.
(3) Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auf:
(4) Das Recht der Mitgliederversammlung, vom Vorstand jederzeit einen Kassenbericht zu verlangen, bleibt unberührt.
(5) Die Kassenprüfer sind berechtigt, auch außerhalb der regulären Jahresprüfung unangekündigte Prüfungen durchzuführen, sofern dies zur Wahrung der Vereinsinteressen erforderlich erscheint. Eine außerordentliche Prüfung kann nur von beiden Kassenprüfern gemeinsam veranlasst werden.
(6) Der Vorstand ist verpflichtet, den Kassenprüfern alle zur Prüfung erforderlichen Unterlagen vollständig und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
(7) Scheidet ein Kassenprüfer während der Amtszeit aus, führt der verbleibende Kassenprüfer die laufenden Prüfungen allein durch. Die nächste Mitgliederversammlung wählt einen neuen Kassenprüfer für die restliche Amtszeit. Außerordentliche Prüfungen können nur durchgeführt werden, wenn zwei Kassenprüfer im Amt sind
(1) Finanzordnung
Der Verein gibt sich eine Finanzordnung, in der der sachgerechte und verantwortungsvolle Umgang mit Vereinsvermögen, Rücklagen, Spenden, Zuschüssen und dem vereinseigenen Inventar geregelt wird. Die Finanzordnung wird vom Vorstand erlassen und von der Mitgliederversammlung bestätigt.
(2) Zweck der Finanzordnung
Die Finanzordnung dient der Transparenz, der geordneten Haushaltsführung und der Sicherstellung einer wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung der Vereinsmittel im Sinne der Gemeinnützigkeit.
(3) Haushaltsführung
(4) Umgang mit Spenden und Zuschüssen
(5) Inventarverwaltung
Der Verein führt ein Inventarverzeichnis über alle vereinseigenen Gegenstände. Anschaffungen, Aussonderungen und Wertveränderungen sind in geeigneter Weise zu dokumentieren.
(6) Kassenprüfung
Die Einhaltung der Finanzordnung wird im Rahmen der jährlichen Kassenprüfung überprüft. Die Kassenprüfer berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis.
(7) Verhältnis zur Satzung
Die Finanzordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Änderungen der Finanzordnung bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
(1) Erlass der Beitragsordnung
Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, in der die Höhe der Mitgliedsbeiträge sowie deren Fälligkeit, Zahlungsweise, Mahnverfahren und die Folgen des Zahlungsverzugs geregelt werden.
(2) Bestandteil der Vereinsregelungen
Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Änderungen der Beitragsordnung werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen.
(3) Beitragspflicht
Alle Mitglieder sind verpflichtet, die in der Beitragsordnung festgelegten Beiträge fristgerecht zu entrichten. Die Beitragspflicht besteht unabhängig von der tatsächlichen Teilnahme am Vereinsleben.
(4) Folgen des Zahlungsverzugs
Die Beitragsordnung kann insbesondere Regelungen enthalten zu:
(5) Ermäßigungen und Befreiungen
Die Beitragsordnung kann Ermäßigungen, Sonderregelungen oder Befreiungen für bestimmte Personengruppen oder besondere Situationen vorsehen.
(6) Beitragsordnung
(1) Alle Ämter des Vereins werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Ein Anspruch auf Vergütung besteht nicht.
(2) Den Mitgliedern des Vorstands sowie für den Verein tätigen Mitgliedern werden nachgewiesene, notwendige Aufwendungen im Sinne des § 670 BGB erstattet.
(3) Der Vorstand legt durch Beschluss fest, welche Aufwendungen erstattungsfähig sind und regelt die näheren Einzelheiten in einer Aufwendungsrichtlinie.
(4) Der Verein kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen pauschale Aufwandsentschädigungen (z. B. Ehrenamtspauschale oder Übungsleiterpauschale) gewähren.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(1) Beschluss über die Auflösung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die „Stadt Ulm – Tiergarten Ulm – Abteilung Meerwasseraquaristik“, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
(2) Bestellung der Liquidatoren
Die Mitgliederversammlung bestimmt einen oder mehrere Liquidatoren, die mit der Durchführung der Liquidation beauftragt werden. Sofern die Mitgliederversammlung keine abweichende Regelung trifft, übernehmen die Mitglieder des amtierenden Vorstands die Funktion der Liquidatoren.
(3) Gemeinnützigkeitsvorbehalt
Die Vermögensverwendung erfolgt ausschließlich im Sinne der Abgabenordnung für steuerbegünstigte Zwecke. Eine Verteilung des Vermögens an die Mitglieder ist ausgeschlossen.
Für alle Rechtsstreitigkeiten des Vereins mit seinen Mitgliedern, die dem Verhältnis der Mitgliedschaft entspringen, gilt als Gerichtsstand Ulm als vereinbart.
(1) Zweck der Schlichtungsstelle
Zur Beilegung vereinsinterner Streitigkeiten kann eine Schlichtungsstelle angerufen werden. Sie dient der außergerichtlichen Klärung von Konflikten zwischen Mitgliedern sowie zwischen Mitgliedern und Vereinsorganen.
(2) Zusammensetzung der Schlichtungsstelle
Die Schlichtungsstelle besteht aus zwei Vereinsmitgliedern und einem neutralen Vorsitzenden.Der neutrale Vorsitzende darf kein Vorstandsmitglied sein und soll nicht unmittelbar am Konflikt beteiligt sein.
(3) Einsetzung der Schlichtungsstelle
Die Mitglieder der Schlichtungsstelle werden im Einzelfall von der Mitgliederversammlung oder – sofern eine zeitnahe Entscheidung erforderlich ist – vom Vorstand bestimmt.
Die Beteiligten können einvernehmlich Vorschläge für die Besetzung unterbreiten.
(4) Verfahren
Die Schlichtungsstelle hört alle beteiligten Parteien an und bemüht sich um eine einvernehmliche Lösung.
Sie kann Empfehlungen aussprechen oder vermittelnde Vorschläge unterbreiten.
Das Verfahren ist vertraulich; die Mitglieder der Schlichtungsstelle sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(5) Wirkung der Entscheidung
Die Empfehlungen der Schlichtungsstelle sind nicht bindend, sollen jedoch von den Beteiligten respektiert und nach Möglichkeit umgesetzt werden.
Kommt keine Einigung zustande, bleiben die satzungsmäßigen Rechte und Wege unberührt.
(6) Ausschluss des Rechtswegs
Für die Dauer des Schlichtungsverfahrens ruht der ordentliche Rechtsweg, sofern keine zwingenden gesetzlichen Gründe entgegenstehen.
(1) Zweck der Medien- und Öffentlichkeitsarbeit
Der Verein nutzt digitale Medien, soziale Netzwerke und weitere Kommunikationskanäle, um seine gemeinnützigen Zwecke zu fördern, über Vereinsaktivitäten zu informieren und die Meeresaquaristik öffentlichkeitswirksam zu vertreten.
(2) Verantwortlichkeit für Social-Media-Auftritte
Der Vorstand benennt eine oder mehrere für die Social-Media- und Öffentlichkeitsarbeit verantwortliche Personen.
Diese handeln im Auftrag des Vereins und sind an die Vorgaben des Vorstands gebunden.
(3) Nutzung von Foto-, Video- und Tonaufnahmen
Bei Vereinsveranstaltungen dürfen Foto-, Video- und Tonaufnahmen erstellt werden, die der Dokumentation und Öffentlichkeitsarbeit des Vereins dienen.
Mitglieder und Gäste werden vor oder zu Beginn der Veranstaltung auf die Möglichkeit solcher Aufnahmen hingewiesen.
Aufnahmen, auf denen einzelne Personen klar erkennbar sind, dürfen für Vereinszwecke verwendet werden, sofern kein Widerspruch der betroffenen Person vorliegt.
Der Widerspruch ist jederzeit möglich und wird vom Verein respektiert. Bereits veröffentlichte Inhalte werden im Rahmen des technisch Zumutbaren entfernt.
(4) Einwilligung bei Porträtaufnahmen
Für gezielte Porträtaufnahmen oder Interviews einzelner Personen ist eine ausdrückliche Einwilligung erforderlich.
Diese kann schriftlich oder elektronisch erfolgen.
(5) Rechte an Vereinsinhalten
Inhalte, die im Auftrag des Vereins erstellt werden (Texte, Fotos, Videos, Grafiken), gehen in das Nutzungsrecht des Vereins über.
Die Urheberrechte der Ersteller bleiben unberührt.
Eine Weitergabe oder Nutzung durch Dritte bedarf der Zustimmung des Vorstands.
(6) Verhalten in sozialen Medien
Mitglieder, die im Namen des Vereins kommunizieren, verpflichten sich zu einem sachlichen, respektvollen und vereinsfördernden Auftreten.
Veröffentlichungen, die dem Ansehen des Vereins schaden oder gegen die Satzung verstoßen, sind zu unterlassen.
Private Meinungsäußerungen in sozialen Medien dürfen nicht als offizielle Aussagen des Vereins dargestellt werden.
(7) Datenschutz und Persönlichkeitsrechte
Bei allen Veröffentlichungen sind die Bestimmungen der DSGVO und des Persönlichkeitsrechts zu beachten.
Personenbezogene Daten dürfen nur veröffentlicht werden, wenn eine gesetzliche Grundlage besteht oder eine Einwilligung vorliegt.
(8) Löschung und Widerruf
Betroffene Personen können jederzeit die Löschung oder Nichtveröffentlichung von sie betreffenden Inhalten verlangen.
Der Verein kommt diesem Wunsch im Rahmen des technisch und organisatorisch Zumutbaren nach.
(9) Ausführungsbestimmungen
Der Vorstand kann ergänzende Richtlinien zur Social-Media- und Mediennutzung erlassen, die nicht Bestandteil der Satzung sind.
(1) Grundsatz der Datenverarbeitung
Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder ausschließlich zur Erfüllung der in dieser Satzung festgelegten Vereinszwecke sowie zur Verwaltung der Mitgliedschaft.
(2) Rechtsgrundlagen
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf Grundlage der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).
(3) Umfang der Datenverarbeitung
Der Verein erhebt, speichert und nutzt nur diejenigen personenbezogenen Daten, die für die Durchführung des Vereinsbetriebs erforderlich sind. Dazu gehören insbesondere Kontaktdaten, Bankverbindungen, Teilnahme- und Beitragsinformationen sowie vereinsbezogene Kommunikationsdaten.
(4) Weitergabe von Daten
Eine Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte erfolgt nur, soweit dies zur Erfüllung der Vereinszwecke erforderlich ist oder eine gesetzliche Verpflichtung besteht. Eine darüberhinausgehende Weitergabe findet nicht statt.
(5) Rechte der Mitglieder
Mitglieder haben das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung sowie Widerspruch gegen die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben.
(6) Datenschutzordnung
Näheres zur Art, zum Umfang und zu den Verfahren der Datenverarbeitung regelt eine vom Vorstand erlassene Datenschutzordnung. Diese ist nicht Bestandteil der Satzung.
(7) Datenschutzbeauftragter
Soweit gesetzlich erforderlich, bestellt der Verein einen Datenschutzbeauftragten. Der Vorstand kann darüber hinaus freiwillig einen Datenschutzbeauftragten benennen.
Diese Satzung wurde beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 13.02.2026.